Nach dem bisherigen geltenden Recht, welches durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrecht aus dem Jahre 2010, stark in die Kritik geraten war, konnte der nichteheliche Vater den Antrag auf Übertragung des zumindest anteiligen Sorgerechts nur mit Zustimmung der Mutter beim zuständigen Jugendamt oder Gericht stellen. Diese Hürde ist nun gefallen. Die Zustimmung ist nicht mehr erforderlich. Der nichteheliche Vater kann ohne Mitwirkung der Mutter die Übertragung des (anteiligen) Sorgerechts auf ihn beantragen. Hierzu wurde ein beschleunigtes Verfahren eingeführt.
Die - auch bislang gegebene - weitere Hürde auf dem Weg zum Sorgerecht ist jedoch geblieben: das Sorgerecht wird auch weiterhin nur dann tatsächlich (anteilig) übertragen, wenn dieses für das Kindeswohl förderlich ist. Dieses setzt voraus, dass zwischen den Eltern zumindest ein so hohes Maß an Kommunikation möglich ist, dass gemeinsame konstruktive Entscheidung im Sinne des Kindeswohls zu erwarten sind. Dieses wird in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen sein.
Trotzdem wird die Gesetzesänderung für viele nichteheliche Väter eine Erleichterung bedeuten.
Das Recht auf Umgang des Vaters mit dem Kind, ist hiervon unberührt.
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